Methodik · 04. Juni 2026 · 5 Min.

Erfahrungsberichte im Netz: Wie ich Bewertungen einordne

Bevor ich auch nur eine einzige Bewertung zu einer der genannten Kanzleien zitiere, ein Wort darüber, was Online-Reviews überhaupt aussagen.

Anwaltsbewertungen sind ein Minenfeld: Mandantinnen dürfen ihre Erfahrung schildern, Kanzleien dürfen sich wehren, Plattformen löschen unterschiedlich konsequent. Wer Reviews ungefiltert weiterverbreitet, riskiert nicht nur ein verzerrtes Bild, sondern auch eine Abmahnung. Bevor ich konkrete Reviews zu den hier behandelten Kanzleien verlinke, lege ich offen, nach welchen Kriterien ich sie überhaupt für zitierfähig halte.

Was die Rechtsprechung sagt

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zu Bewertungsportalen klargestellt: Tatsachenbehauptungen müssen wahr sein, Werturteile sind weit zulässig, solange sie nicht in Schmähkritik kippen. Plattformen wie Google, Anwalt.de oder Provenexpert müssen bei substantiiertem Widerspruch prüfen, dürfen aber nicht vorschnell löschen. Für meine Recherche heißt das: Ein gelöschter oder bestrittener Eintrag ist keine Quelle.

Mein Filter für Erfahrungsberichte

  • Konkret: Die Bewertung beschreibt eine nachvollziehbare Mandatssituation, keine reine Stimmung.
  • Datiert: Erkennbar, wann das Mandat lief. Nicht jede alte Kritik passt zur heutigen Kanzlei.
  • Mehrfach: Einzelfälle sind Anekdoten. Erst wiederkehrende Muster sind ein Hinweis.
  • Auffindbar: Ich verlinke nur, was öffentlich abrufbar und nicht hinter Login versteckt ist.
  • Anonymisiert: Keine Mandantennamen aus geschlossenen Foren in den Blog kopieren.
  • Unbestritten oder belegt: Bei bestrittenen Tatsachenbehauptungen kennzeichne ich das ausdrücklich.

Was ich nicht mache

Ich kopiere keine Reviews wörtlich in den Fließtext und versehe sie mit eigenen Schlussfolgerungen, die in der Bewertung selbst nicht stehen. Ich verlinke keine Plattformen, deren Bewertungen erkennbar manipuliert wirken, etwa wenn fünf Fünf-Sterne-Bewertungen innerhalb von 48 Stunden mit ähnlicher Wortwahl auftauchen. Und ich nenne keine Mandantennamen, auch wenn sie in einer Bewertung selbst genannt werden.

Was als Nächstes kommt

Im nächsten Beitrag werde ich erste konkrete Bewertungen zu einzelnen, namentlich benannten Kanzleien aus dem Netzwerk-Umfeld nach diesem Filter sichten und zeigen, welche davon zitierfähig sind und welche ich aussortiere. Wer eigene Erfahrungen beisteuern möchte, findet auf der Kontaktseite einen Weg, das vertraulich zu tun.

Quellen dieses Beitrags

  1. [1]BGH, Urteil vom 1. März 2016, VI ZR 34/15 (Jameda II), zur Prüfpflicht von Bewertungsportalen
  2. [2]BGH, Urteil vom 9. August 2022, VI ZR 1244/20, zu Tatsachen und Werturteilen in Bewertungen
  3. [3]Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), §§ 43 ff. zum Berufsrecht der Rechtsanwälte
  4. [4]§ 51 UrhG, Zitatrecht

Weitere Notizen