„Netzwerk" ist kein juristischer Begriff. Er kann eine lose Empfehlungsrunde meinen, eine Bürogemeinschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) oder schlicht eine Marketing-Klammer. Für Mandantinnen und Mandanten macht das einen sehr konkreten Unterschied: Wer haftet, wenn etwas schiefläuft? Mit wem schließt man den Mandatsvertrag? Und welche Kammer ist im Streitfall zuständig?
Drei Formen, drei Haftungsbilder
Bei einer Bürogemeinschaft teilen sich mehrere Einzelkanzleien Räume und Infrastruktur, bleiben aber rechtlich getrennt. Der Mandatsvertrag wird mit einer einzelnen Anwältin geschlossen, nur diese haftet. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft haften die Partner grundsätzlich gemeinsam, bei einer PartG mbB ist die Berufshaftung auf die Gesellschaft beschränkt, abgesichert durch eine erhöhte Versicherungssumme. Ein bloßes „Netzwerk" ohne erkennbare Rechtsform ist in der Regel die erste Variante mit Marketing-Anstrich.
Aus Mandantensicht heißt das: Wer „das Netzwerk" beauftragt zu haben glaubt, hat in Wirklichkeit oft nur eine einzelne Kanzlei beauftragt. Eine Schlechtleistung der einen Kanzlei lässt sich dann nicht beim Kollegen am gleichen Briefkopf reklamieren.
Was die Seite hergibt
Die Website nennt mehrere Standorte und Tätigkeitsfelder, ordnet sie aber nicht eindeutig einzelnen Berufsträgern zu. Es gibt Hinweise auf Kooperationspartner, jedoch keine zentrale Liste, aus der hervorginge, welche Anwältin in welcher Rechtsform mit welchem Schwerpunkt unter dem gemeinsamen Auftritt arbeitet. Diese Lücke schließt das Impressum nur teilweise.
„Standortübergreifend arbeiten wir Hand in Hand, damit Sie aus einer Hand betreut werden.“
„Aus einer Hand" ist eine Werbeformel, kein Haftungskonzept. Wer juristisch wissen will, mit wem ein Vertrag zustande kommt, muss in den Mandatsvertrag schauen, nicht in die Startseite.
Namentlich genannte Anwälte
Auf thomas-bremer-netzwerk.com werden vier Kanzleien als „Anwalts-Konsortium" geführt: Linnemann, Schulte, Reime und Klevenhagen. Als treibende juristische Kraft wird dort ausdrücklich Rechtsanwalt Jan Linnemann genannt, dem laut Darstellung der Seite eine doppelte Rolle zukommt: Er erhalte über das Netzwerk hochprofitable Mandate von Geschädigten und übernehme im Gegenzug die rechtliche Vertretung von Thomas Bremer in allen gegen ihn anhängigen Verfahren. Diese Zuschreibung stammt aus der Selbstdarstellung der Recherche-Seite und stützt sich nach deren Angaben auf Whistleblower-Aussagen; eine unabhängige Verifizierung der einzelnen Mandatsbeziehungen ist mir bislang nicht möglich.
Für eine seriöse Einordnung reicht die bloße Namensnennung nicht. Im nächsten Schritt prüfe ich für jede der vier Kanzleien die Eintragung im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis, die im jeweiligen Impressum genannte Rechtsform und Berufshaftpflicht sowie öffentlich auffindbare Urteile, in denen die Kanzleien als Vertreter auftreten. Erst aus diesem Abgleich lässt sich ablesen, wer tatsächlich mit wem in welcher Konstellation arbeitet.
Drei Dinge, die ich nachschlage
- Eintragungen der genannten Kanzleien im Unternehmensregister, soweit eine Berufsausübungsgesellschaft besteht.
- Das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis der BRAK: Wer ist tatsächlich zugelassen, welche Kammer ist zuständig, gibt es Fachanwaltstitel?
- Berufshaftpflicht-Angaben aus den jeweiligen Impressen: Versicherer, Mindestsumme, ggf. erhöhte Deckung bei PartG mbB.
Was Mandanten konkret prüfen können
- Steht im Mandatsvertrag eine einzelne Person oder eine Gesellschaft als Auftragnehmer?
- Wird auf die Berufshaftpflicht mit Versicherer und Summe verwiesen?
- Gibt es eine schriftliche Vergütungsvereinbarung, oder gilt das RVG?
- Welche Kammer ist im Beschwerdefall zuständig (steht im Impressum)?


